Anfang 2016 trat das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz in Kraft, das unter anderem die Verhinderung von Sozialbetrug durch Scheinunternehmen als großes Kernthema hatte. Des Weiteren ist das BMF per Gesetz dazu verpflichtet, jene Firmen, die mittels Bescheid als Scheinunternehmen verifiziert wurden, öffentlich im Internet unter der Liste der Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG zu veröffentlichen.. Waren es Anfang Juli 2017 „nur“ 90 Einträge, so fanden sich Ende Mai 2018 bereits 158 Einträge und gerade einmal fünf Monate später – Anfang November 2018 – nicht weniger als 223 Einträge in der Liste der Scheinunternehmen.
Erstmals wurde im Jahr 2015 im Parlament genau definiert, wann ein Unternehmen als „Scheinunternehmen“ einzustufen ist. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Scheinunternehmen:
- Unternehmen, die vorrangig gegründet wurden, um Löhne und Entgeltansprüche von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und BUAK (evtl. durch Verschleierung des wahren Dienstgebers) zu kürzen
- Unternehmen, die Personen zur Sozialversicherung anmelden, um Leistungen wie Versicherungs-, Sozial- oder andere Transferleistungen zu erhalten, ohne jemals unselbstständig bei einem Dienstgeber gearbeitet zu haben
Fatale Auswirkungen auf den Kunden eines Scheinunternehmens
Werden Unternehmen als Scheinunternehmen aufgedeckt, so sind diese laut Gesetz über diesen Verdacht zu informieren. Erheben die betreffenden Firmen binnen einer Woche keinen Widerspruch, sind sie von den Steuerbehörden mittels Bescheid als Scheinunternehmen zu klassifizieren und im Anschluss im Internet auf der Liste der Scheinunternehmen zu veröffentlichen.
BITTE BEACHTEN SIE: Ist der Dienstgeber der bei dem betreffenden Scheinunternehmen beschäftigten Personen nicht zu ermitteln, so haftet der Auftraggeber (!) für sämtliche Entgelte aus den Arbeitsleistungen, wenn er wusste – oder hätte wissen müssen –, dass es sich bei dem jeweiligen Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen gehandelt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es der Auftraggeber an der erforderlichen Sorgfalt, wie z. B. einer Sichtung der BMF-Liste der Scheinunternehmen, mangeln ließ.
Weitere Hinweise auf mögliche Scheinunternehmen sind:
- Fehlen der üblichen Kontaktdaten
- fehlende Korrespondenzen bzw. fehlende oder falsche UID-Nummer/Firmenbuchnummer (Stufe 2 UID-Prüfung!)
- keine Website im Internet
- Mangel an professionellem Auftreten
- keine Besprechungen im Büro des Auftragnehmers
Mein Tipp: Halten Sie auch in Ihren Bautagebüchern unbedingt neue Kontakte fest!