Buchhaltung in Wien – Fibu Gloser

Gemeinnützige GmbH, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine - FIBU GLOSER® Wien

Sie planen die Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder sind darin tätig und benötigen einen zuverlässigen Buchhaltungsservice? Dann steht Ihnen FIBU GLOSER® Wien kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Gerne übernehme ich die buchhalterische sowie steuerrechtliche Beratung und Betreuung Ihrer gemeinnützigen Einrichtung.

Egal, ob gemeinnützige GmbH oder Verein, ich verfüge über die erforderliche Expertise und langjährige Erfahrung, um Ihre Organisation auf fachlicher Ebene bestmöglich zu unterstützen. Überlassen Sie Ihre betriebswirtschaftlichen Aufgaben und Tätigkeiten nicht dem Zufall, sondern vertrauen Sie auf mein fundiertes Know-how in Sachen Gemeinnützigkeit.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

Gründung einer gemeinnützigen GmbH

Die Vorgaben der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 34–47 BAO verankert und dürfen ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen sowie kirchlichen Zwecken dienlich sein. Dabei steht immer das geistige, sittliche, kulturelle oder uneigennützige Allgemeinwohl im Vordergrund.

Bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag notwendig, der zudem eine detaillierte Darstellung des gemeinnützigen Zwecks vorweisen muss. Auch im Falle einer Auflösung muss wiederum alles entsprechenden gemeinnützigen Zwecken zukommen. Darüber hinaus ist der Gesellschaftsvertrag dem Finanzamt vorzulegen, da dieses schlussendlich darüber entscheidet, ob einer gemeinnützigen GmbH die Vorzüge der Gemeinnützigkeit gewährt werden oder nicht. Bei einem negativen Bescheid hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit, um allfällige Mängel im Gesellschaftsvertrag zu beseitigen und diesen erneut beim Finanzamt einzureichen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung Ihrer korrekten Unterlagen für die Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder Organisation.

Gewährung der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt im Zuge des Veranlagungsverfahrens

  • bei Zuerkennung von USt.-Begünstigungen
  • mittels Freibetrags für begünstigte Zwecke bei der KöSt.

gewährt. Im Gesundheits- und Sozialbereich gibt es darüber hinaus die Möglichkeit auf Gewährung der Beihilfensteuer.

Gemeinnützigkeit und Besteuerung

Bei der gemeinnützigen GmbH ist in der Regel keine Gesellschaftssteuer zu entrichten. Zusätzlich ist eine gemeinnützige GmbH beim Firmenbuch anzumelden. Ferner muss jede Form von Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen sein, auch bei Weiterverrechnungen jeglicher Art. Das bedeutet, dass sämtliche Positionen zu Selbstkosten weiterverrechnet werden müssen, da andernfalls rasch die Gefahr auf Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung bestünde, was zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann. Weiters darf es zu keiner Ausschüttung oder einem etwaigen Ausschüttungsbeschluss kommen. Auch eine übermäßig hohe Geschäftsführervergütung kann zu einem Verlust der Steuerbegünstigungen führen.

Gerne berät FIBU GLOSER® Sie dazu, wie Sie eine gemeinnützige GmbH ordnungsgemäß führen können und was Sie dabei beachten sollten.

Gemeinnützigkeit und Rechtsform

Gemeinnützigkeit kann sich in Vereinen, Kapitalgesellschaften, Betrieben gewerblicher Art, Körperschaften öffentlichen Rechts, Stiftungen, Fonds oder vergleichbaren Körperschaften im EU-/EWR Raum wiederfinden. Unzulässige Rechtsformen für eine vorliegende Gemeinnützigkeit sind GesBR, KG, OG oder Einzelpersonen. Der wesentliche Nachteil dieser Rechtsformen gegenüber den zuerst genannten besteht darin, dass der Erwerb bzw. die Übertragung von Geschäftsanteilen nur durch einen Notariatsakt möglich sind.

Weitere Problemfelder können sich aufgrund unklar formulierter Statuten, Statutenmängel, Zuwendungen an Vereinsmitglieder oder Gesellschafter, Abweichens vom statutarischen Zweck, tatsächlicher Geschäftsführung oder aufgrund des Ausübens wirtschaftlicher Tätigkeiten, die nicht den Statuten entsprechen, ergeben.

Gerne informiere ich Sie, wie Sie bei der Wahl sowie Ausgestaltung der richtigen Rechtsform vorgehen sollten, damit Ihre gemeinnützige Einrichtung auf rechtssicheren Beinen steht.

Gemeinnützigkeit und Liebhaberei

Beim Thema „Gemeinnützigkeit“ sind darüber hinaus sogenannte Liebhabereirichtlinien (LRL 2012) zu beachten. Diese sehen vor, dass von Liebhaberei ausgegangen werden muss, sofern die Bagatellgrenze von 2.900 EUR nicht überschritten wird. Zudem sieht § 6 der Liebhabereiverordnung (LVO) ein Vorliegen der Liebhaberei nur bei Betätigung mit Bezug zur Lebensführung vor. Um den Anschein der Liebhaberei zu vermeiden, sind im Wesentlichen eine teilweise kostendeckende Führung oder eine mehr als 90%ige Verlustabdeckung durch öffentliche Subventionen notwendig.

Darüber hinaus muss auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines begünstigten Vereins gemäß § 31 BAO beachtet werden, denn nur eine ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs 2 BAO verhindert eine Steuerpflicht.

Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer

Sofern es sich um begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe, Wohnungsvermietung oder Abstellplätze handelt, existiert keine allgemeine USt.-Befreiung aufgrund einer Gemeinnützigkeit.

Zusätzlich zu den §§ 34–47 BAO finden sich die rechtlichen Grundsätze zur Gemeinnützigkeit in den jeweiligen Materiengesetzen wie KStG, UStG, GebG, KommStG, in den VereinsR 2001, UStR 2000, KStR 2013, LRL 2012 sowie in den Grundaussagen der StiftR 2009.

Beim Konkurrieren von USt.-Sätzen wie z. B. durch das eingeführte StRefG 2015/2016 – mit der Einführung der erhöhten USt.-Sätze – behält dennoch der 10%ige USt.-Satz i. Z. m. § 10 Abs 2 Z 4 UStG für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften Vorrang.

Nach 3 Jahren besteht darüber hinaus die Möglichkeit, beim Finanzamt um einen Spendenbegünstigungsbescheid anzufragen. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in § 4a Z 1 lit e EStG 1988 und in den RZ 234 ff VereinsR. Bei einer positiven Erledigung durch das Finanzamt erfolgt eine Bescheiderlassung und die Aufnahme in die Liste durch das FA Wien 1/23 Wien, wodurch Spenden dann entweder als Betriebsausgaben gemäß § 4a EStG oder als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 27 EStG 1988 abzugsfähig sind. Spendenbegünstigungen für Kirchenrestaurierungen sind nur in Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt möglich.

Sie haben noch Fragen zum ABC der begünstigten Zwecke oder generell zum Thema „Gemeinnützigkeit“?

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